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Opfer eines Raubüberfalls – höchstpersönlicher Lebensbereich

MedienrechtRechtsprechungMedien und Recht 2016, 269 Heft 6 v. 15.12.2016

OLG Wien 20.10.2016, 18 Bs 226/16s
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 23.06.2016, 093 Hv 37/16s – Überfall auf Taxilenker

§§ 7, 7a, 7b MedienG

1. Das Tatbestandsmerkmal des höchstpersönlichen Lebensbereichs umfasst vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben. Das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Bloßstellung beschreibt die Gefahr einer mit dem medialen Eindringen in eine schutzwürdige Privatsphäre verbundenen Beschädigung der persönlichen Integrität. Bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre, zu der man unter anderem die psychische und körperliche Befindlichkeit zählen kann, verletzt jede Informationsteilhabe durch Außenstehende die private Identität.

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