OLG Wien 6.10.2016, 18 Bs 102/16f
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 22.02.2016, 091 Hv 4/16y) – NS-Posting
§ 111 Abs 1 und 2 StGB; § 6 MedienG
1. Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung darf grundsätzlich nicht allein aufgrund der Schlagzeile ermittelt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Überschrift keine Bedeutung zukäme. Vielmehr nehmen Überschriften, Subtiteln und hervorgehobene Einleitungspassagen eine zentrale Rolle in der Ermittlung des Gesamtzusammenhangs der Veröffentlichung ein, da sie die Richtung der Publikation vorgeben und den Eindruck, den der Leser von Anfang an gewinnt, erheblich steuern.