OLG Wien 06.06.2016, 18 Bs 141/16s
(Vorinstanz: LG für Strafsachen Wien 15.04.2016, 113 Hv 36/16s) – Kampf um herzkrankes Baby
§ 8a Abs 5 MedienG
1. Voraussetzung für die Anordnung einer Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG ist die begründete Annahme, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG in Bezug auf den als Medieninhaber angeführten Antragsgegner vorliegen. Es kommt darauf an, dass nach der Verdachtslage anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen einer Entschädigung vorliegen. Nur die Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber die jeweiligen Ausschlussgründe sind zu prüfen.