OLG Wien 11.05.2016, 17 Bs 345/15g
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 31.08.2015, 111 Hv 57/15p) – Volksverhetze
§§ 111, 115 StGB; Art 10 EMRK
1. Zum subjektiven Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB ist auszuführen, dass nur eine vorsätzliche Begehungsweise strafbar ist, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eines speziellen Beleidigungsvorsatzes bedarf es nicht; es genügt, wenn der Täter nach Laienart erkennt, dass er tatbestandsmäßig handelt.