OGH 25.05.2016, 15 Os 152/15i
(Vorinstanz: LG St. Pölten 35 Hv 28/14p)
Art 8, 10, 34, 35 EMRK; § 363a StPO
1. Für einen "Erneuerungsantrag per analogiam" gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 EMRK sinngemäß. Dabei hat der Erneuerungswerber (soweit er nicht Begründungsmängel aufzuzeigen und erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu erwecken vermag) seiner Argumentation die Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zugrunde zu legen. Ein prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für eine Verfahrenserneuerung bedarf methodengerechter Ableitung der aufgestellten Rechtsbehauptung aus der reklamierten Grundrechtsverheißung.