OLG Wien 02.06.2016, 17 Bs 148/16p
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 11.05.2016, 91 Hv 21/16y)
§§ 111, 115 StGB; §§ 211, 270 Abs 2 Z 2 StPO
1. Eine Privatanklage hat den Erfordernissen einer Anklageschrift zu entsprechen, sodass in der Privatanklage der Name des Angeklagten sowie weitere Angaben zu seiner Person anzuführen sind. Für die Bestimmung des Angeklagten müssen daher zur Nennung des Vor- und Zunamens jedenfalls Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und der Beruf des Angeklagten hinzutreten.