OLG Wien 13.04.2016, 17 Bs 370/15h
(LG f Strafsachen Wien 29.09.2015, 092 Hv 36/15k)
§ 7a Abs 3 Z 3 MedienG
1. Zufolge § 7a Abs 3 Z 3 MedienG besteht ein Anspruch ua dann nicht, wenn der Betroffene einen Journalisten über die Tat informiert hat, auch wenn aus den Umständen der Informationsweitergabe noch nicht auf eine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung geschlossen werden kann. Nicht vorausgesetzt wird, dass die Mitteilung gegenüber dem im Prozess in Anspruch genommenen Medium gemacht wurde. Die Mitteilung der Identität des Betroffenen gegenüber auch nur einem Medium bringt den Identitätsschutz allgemein zum Erlöschen, sodass in der Folge auch andere Medien identifizierend berichten dürfen.