Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 12.01.2016, Beschwerde Nr 55495/08 – Genner gg. Österreich
(OGH 14.10.2009, 15 Os 171/08y)
Art 8, 10 EMRK; § 111 StGB
1. Bei der Abwägung zwischen den Interessen an der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der durch eine Äußerung betroffenen Person andererseits sind relevante Beurteilungskriterien insbes der Beitrag der Äußerung zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, der Grad der Bekanntheit der betroffenen Person, der Gegenstand der Nachrichtenmeldung, das frühere Verhalten der betreffenden Person, der Inhalt, die Form und die Folgen der Veröffentlichung, und gegebenenfalls die Umstände, unter denen die Aussage gemacht wurde.