DSK Bescheid vom 26.06.2013, K121.956/0009-DSK/2013
§§ 1 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 DSG; §§ 16, 22 Abs 3, 64, 65, 71 Abs 3 Z 3, 77, 90 SPG
1. Die erkennungsdienstliche Behandlung einer natürlichen Person nach § 64 Abs 2 SPG (hier: Anfertigung eines Personenbildnisses zu Identifikationszwecken), ohne dass ein Auftrag der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes an die Organe der Sicherheitspolizei besteht, unterliegt der datenschutzrechtlichen Nachprüfung durch die DSK nach § 90 SPG.