Es ist allgemein bekannt, dass die Rechtsphilosophie der Aufklärung einen wichtigen Beitrag zur Ausbildung des Begriffs des geistigen Eigentums und dessen urheberrechtlichen Rechtsschutzes geleistet hat. Maßgeblich ist dafür ein Rechts- und Eigentumsverständnis, das an ein unbedingtes, schlechthin geltendes normatives Grundprinzip der Rechts anknüpft: an das der gleichen Freiheit jedes Menschen. Dieser gleichen Freiheit soll nicht nur auf der moralischen Ebene, sondern eben auch im Bereich des Rechts Anerkennung verschafft werden. Mit dieser Konzeption des Rechts ist unmittelbar auch der Begriff des Eigentums verknüpft. Denn die Person benötigt eine intersubjektiv anerkannte äußere Sphäre des Handelns, soll Freiheit geschichtlich wirklich sein. Diese der Person auf exklusive Weise zustehende äußere Sphäre der Freiheit ist das Eigentum. Es wird als Inbegriff intersubjektiv anerkannter, exklusiver Sachherrschaft betrachtet, in der sich der menschliche Wille vergegenständlicht, um sich als Person entfalten und bewähren zu können.1)