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Geistiges Eigentum – Ein Auslaufmodell?

Sonderheftemer. o. Univ.-Prof. Dr. Gerhard LufMedien und Recht 2013, 122 Heft 2a v. 20.4.2013

Es ist allgemein bekannt, dass die Rechtsphilosophie der Aufklärung einen wichtigen Beitrag zur Ausbildung des Begriffs des geistigen Eigentums und dessen urheberrechtlichen Rechtsschutzes geleistet hat. Maßgeblich ist dafür ein Rechts- und Eigentumsverständnis, das an ein unbedingtes, schlechthin geltendes normatives Grundprinzip der Rechts anknüpft: an das der gleichen Freiheit jedes Menschen. Dieser gleichen Freiheit soll nicht nur auf der moralischen Ebene, sondern eben auch im Bereich des Rechts Anerkennung verschafft werden. Mit dieser Konzeption des Rechts ist unmittelbar auch der Begriff des Eigentums verknüpft. Denn die Person benötigt eine intersubjektiv anerkannte äußere Sphäre des Handelns, soll Freiheit geschichtlich wirklich sein. Diese der Person auf exklusive Weise zustehende äußere Sphäre der Freiheit ist das Eigentum. Es wird als Inbegriff intersubjektiv anerkannter, exklusiver Sachherrschaft betrachtet, in der sich der menschliche Wille vergegenständlicht, um sich als Person entfalten und bewähren zu können.1)1)Auf klassische Weise hat dies Hegel in seinen "Grundlinien der Philosophie des Rechts" zum Ausdruck gebracht. Er schreibt: "Dass ich etwas in meiner äußeren Gewalt habe, macht den Besitz aus sowie die besondere Seite, dass Ich etwas aus natürlichem Bedürfnisse, Triebe und der Willkür zu dem Meinigen mache, das Besondere des Besitzes ist. Die Seite aber, dass Ich als freier Wille mir im Besitze gegenständlich und hiermit auch erst wirklicher Wille bin, macht das Wahrhafte und Rechtliche darin, die Bestimmung des Eigentums aus." (§ 45).

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