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Die Freiheit der Meinungsäußerung im Arbeitsverhältnis

Sonderhefto. Univ.-Prof. Dr. Walter SchrammelMedien und Recht 2013, 119 Heft 2a v. 20.4.2013

1. Allgemeines

Nach Art 13 Abs 1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Dieses Recht steht nach Art 10 Abs 1 EMRK nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern auch Ausländern zu ("Jedermannsrecht"). Vom Schutzumfang des Art 10 Abs 1 EMRK, der das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden nach der Judikatur des VfGH sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst.1)1)VfGH 04.10.2012, B 1737/10 ua. Die "Mitteilung von Nachrichten oder Ideen" im Sinne des Art 10 Abs 1 EMRK kann dabei sprachlich, durch Plakate2)2)VfGH 11.12.2008, G 43/07, VfSlg 18.652. und Aufdrucke,3)3)VfGH 23.09.2010, G 218/09, VfSlg 19.159. aber auch durch andere Formen der Kommunikation wie beispielsweise Symbole,4)4)Vgl etwa EGMR 08.07.2008 – Vajnai, 33.629/06; 03.11.2011 – Fratanoló, 29.459/10. künstlerische Ausdrucksformen5)5)VfGH 29.09.2009, B 367/09, VfSlg 18.893. oder sonstige Verhaltensweisen erfolgen, wenn und insoweit diesen gegenüber Dritten ein kommunikativer Gehalt zukommt.6)6)VfGH 30.06.2012, G 155/10.

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