1. Allgemeines
Nach Art 13 Abs 1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Dieses Recht steht nach Art 10 Abs 1 EMRK nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern auch Ausländern zu ("Jedermannsrecht"). Vom Schutzumfang des Art 10 Abs 1 EMRK, der das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden nach der Judikatur des VfGH sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst.1) Die "Mitteilung von Nachrichten oder Ideen" im Sinne des Art 10 Abs 1 EMRK kann dabei sprachlich, durch Plakate2) und Aufdrucke,3) aber auch durch andere Formen der Kommunikation wie beispielsweise Symbole,4) künstlerische Ausdrucksformen5) oder sonstige Verhaltensweisen erfolgen, wenn und insoweit diesen gegenüber Dritten ein kommunikativer Gehalt zukommt.6)