Der Jubilar – mein Vater, beruflicher wie menschlicher Mentor, Lehrer und Freund – hat sich während seines nun schon über 40 Jahre dauernden beruflichen Schaffens intensiv mit dem Recht des Persönlichkeitsschutzes beschäftigt und diesen Rechtsbereich wohl auch maßgeblich mitgeprägt. Einen Großteil dessen, was ich hierzu mein Wissen nennen kann, verdanke ich seiner geduldigen Schule und zahllosen fachlichen Diskussionen. In den letzten Jahren hat uns in diesem Zusammenhang in vielerlei Konstellationen die Frage beschäftigt, ob bzw in welchem Umfang auch (rein) kommerzielle Interessen als Teil der geschützten Persönlichkeitsinteressen angesehen werden können. Dass hierbei durchaus auch unterschiedliche Positionen hervorgekommen sind, ist nur Zeugnis dafür, dass es sich um einen sehr umstrittenen bzw zumindest in starker Bewegung befindlichen Bereich des Persönlichkeitsschutzes handelt. Ich habe mich mit dieser Thematik (ausgehend vom Rechtsschutz von Sportlern) vor nunmehr schon 10 Jahren in meiner Dissertation intensiv beschäftigt. Mein Vater hat mir mehrfach nachdrücklich die Publikation angeraten. Was liegt daher näher, das aus diesem Anlass und dem Jubilar zu Ehren nunmehr – natürlich nur in einem Teil und im Anmerkungsapparat aktualisiert – auch zu tun. Aus Platzgründen soll das Recht am eigenen Bild als "Testobjekt" gewählt werden. Dieses wurde bekanntlich seit jeher als Persönlichkeitsrecht betrachtet1) und die Einordnung in das UrhG als systematisch verfehlt2) bzw als Übergangslösung bezeichnet. Es ist insb nicht Urheberrecht3) und dem Grundsatz nach auch nicht Immaterialgüterrecht.4) Unverkennbar ist gleichwohl, dass soziale wie ökonomische Wandlungen seit Inkrafttreten von ABGB und UrhG (bzw den insoweit durchaus vergleichbaren Bestimmungen von BGB und KUG) zu einer erheblichen Kommerzialisierbarkeit und va auch Kommerzialisierung zumindest bestimmter Persönlichkeitsaspekte geführt haben,5) weshalb dem Schutz der kommerziellen Interessen des Abgebildeten heute besondere Bedeutung zukommt.