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Zur Kommerzialisierung von Persönlichkeitsmerkmalen und deren Anerkennung im Recht am eigenen Bild

SonderheftDr. Stefan KornMedien und Recht 2013, 125 Heft 2a v. 20.4.2013

Der Jubilar – mein Vater, beruflicher wie menschlicher Mentor, Lehrer und Freund – hat sich während seines nun schon über 40 Jahre dauernden beruflichen Schaffens intensiv mit dem Recht des Persönlichkeitsschutzes beschäftigt und diesen Rechtsbereich wohl auch maßgeblich mitgeprägt. Einen Großteil dessen, was ich hierzu mein Wissen nennen kann, verdanke ich seiner geduldigen Schule und zahllosen fachlichen Diskussionen. In den letzten Jahren hat uns in diesem Zusammenhang in vielerlei Konstellationen die Frage beschäftigt, ob bzw in welchem Umfang auch (rein) kommerzielle Interessen als Teil der geschützten Persönlichkeitsinteressen angesehen werden können. Dass hierbei durchaus auch unterschiedliche Positionen hervorgekommen sind, ist nur Zeugnis dafür, dass es sich um einen sehr umstrittenen bzw zumindest in starker Bewegung befindlichen Bereich des Persönlichkeitsschutzes handelt. Ich habe mich mit dieser Thematik (ausgehend vom Rechtsschutz von Sportlern) vor nunmehr schon 10 Jahren in meiner Dissertation intensiv beschäftigt. Mein Vater hat mir mehrfach nachdrücklich die Publikation angeraten. Was liegt daher näher, das aus diesem Anlass und dem Jubilar zu Ehren nunmehr – natürlich nur in einem Teil und im Anmerkungsapparat aktualisiert – auch zu tun. Aus Platzgründen soll das Recht am eigenen Bild als "Testobjekt" gewählt werden. Dieses wurde bekanntlich seit jeher als Persönlichkeitsrecht betrachtet1)1)Ganz hA; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 91; Korn, Wettbewerbsrechtliche Grenzen der Werbung für Medien, in Aicher/Holoubek (Hrsg), Das Recht der Medienunternehmen, 137 (159); Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 203; Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG2, § 78 Rz 1 f; Kodek in Kucsko, urheber.recht, 1058; OGH 6.12.1994, 4 Ob 127/94 – Fußballer-Abziehbilder – ÖBl 1995, 284 (286) = MR 1995, 109; zur Rechtslage in der BRD zB Götting in Schricker/Loewenheim, UrhG4, § 60/§ 22 KUG Rz 7; Seifert, Postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts und Schadenersatz – Zugleich ein Streifzug durch die Geschichte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, NJW 1999, 1889 (1890). und die Einordnung in das UrhG als systematisch verfehlt2)2)Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1965, 173 (184); Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz, 91; Seifert, NJW 1999, 1889 (1890). bzw als Übergangslösung bezeichnet. Es ist insb nicht Urheberrecht3)3)Kodek in Kucsko, urheber.recht, 1058; Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG2, § 78 Rz 1; Götting in Schricker/Loewenheim, UrhG4, § 60/§ 22 KUG Rz 7. und dem Grundsatz nach auch nicht Immaterialgüterrecht.4)4)Krüger, Persönlichkeitsschutz und Werbung, GRUR 1980, 628. Unverkennbar ist gleichwohl, dass soziale wie ökonomische Wandlungen seit Inkrafttreten von ABGB und UrhG (bzw den insoweit durchaus vergleichbaren Bestimmungen von BGB und KUG) zu einer erheblichen Kommerzialisierbarkeit und va auch Kommerzialisierung zumindest bestimmter Persönlichkeitsaspekte geführt haben,5)5)Krüger, GRUR 1980, 628; Krneta, Kommerzielle Aspekte des Rechts am eigenen Bild, GRUR Int 1996, 298; Seifert, NJW 1999, 1889 (1891). Die Vermarktung des Eigenbildes ist freilich keine Erfindung der modernen Kommunikationsgesellschaft. Schon 1896 (!) schrieb Keyssner, dass es bereits längst schön oder ausdrucksvoll gestalteten Personen gelungen ist, "aus der Bewilligung, ganz oder teilweise, verhüllt oder unverhüllt von ihnen Abbilder zu entnehmen, einen Gelderwerb zu machen"; vgl Keyssner, Das Recht am eigenen Bilde, 25. weshalb dem Schutz der kommerziellen Interessen des Abgebildeten heute besondere Bedeutung zukommt.

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