1. Das Redaktionsgeheimnis (§ 31 MedienG)
1.1. Inhalt und Umfang des Redaktionsgeheimnisses
Nach § 31 MedienG haben Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht, in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Absatz 2 normiert ein so genanntes "Umgehungsverbot", indem ein Beschlagnahmeverbot normiert wird.