OGH 11.08.2010, 15 Os 81/10s
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 12.01.2010, 113 Hv 74/09v)
§§ 6 Abs 2 Z 4, 34 Abs 3a, 41 Abs 6 MedienG
1. Nach § 41 Abs 6 erster Satz MedienG ist der Medieninhaber in den im Abs 1 bezeichneten Verfahren zur Hauptverhandlung zu laden. Dies setzt nicht voraus, dass ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung bereits im Strafantrag wegen eines Medieinhaltsdliktes gestellt wird, weil eine derartige Antragstellung dem Ankläger bis zum Schluss der Hauptverhandlung offen steht und daher nicht Bedingung der Verpflichtung zur Ladung des Medieninhabers zur Hauptverhandlung sein kann.