OLG Wien 22.11.2010, 17 Bs 305/10t
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 01.10.2010, 95 Hv 25/10g)
§ 18 MedienG; § 71 StPO
1. Der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist nach hA zivilrechtlicher Natur. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hiebei um höchstpersönliche Ansprüche, die dem Einzelnen als Instrument des zivilrechtlichen Rechtsschutzes stets nur in eigener Sache zustehen und daher ausschließlich durch den Betroffenen selbst zu effektuieren sind.