vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Private Videoüberwachung nach der DSG-Novelle 2010

DatenschutzrechtMag. Arzu Sedef, LL.M.Medien und Recht 2010, 81 Heft 2 v. 20.4.2010

1. Allgemeine Grundlagen

a. DSG-Novelle 2010

Mit der am 1.1.2010 in Kraft getretenen DSG-Novelle wurden nun erstmals explizite Regelungen zur Videoüberwachung (vor allem) durch Private1)1)Vgl Kotschy, Datenschutzrechtliche Rechtsfragen der Videoüberwachung in Bammer/Holzinger/Vogl/Wenda, Rechtschutz gestern - heute - morgen (2008) 257 (270). an (nicht bzw beschränkt) öffentlichen Orten2)2)Siehe Def in DSK, Datenschutzbericht 2007, Anhang Videoüberwachung, FAQs und Leitlinien für das Registrierungsverfahren im DVR, 67. Die DSK unterscheidet dabei zwischen privatem, nicht-öffentlichem, beschränkt öffentlichem und öffentlichem Raum. Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch Private ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise ist sie gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz besonders gefährdeter Personen dient oder im Randbereich zum beschränkt öffentlichen Raum wegen Verkehrssicherungspflichten erforderlich ist (ErläutRV 472 BlgNr 24. GP 18; vgl auch Kotschy, Datenschutzrechtliche Rechtsfragen der Videoüberwachung, 257 [270]). geschaffen. Die Datenschutzkommission ("DSK") hatte sich aber schon länger mit der Zulässigkeit der Videoüberwachung auseinanderzusetzen.3)3)DSK 21.6.2005, 507.515-021/0004-DVR/2005; DSK 21.6.2005, K503.425-090/0003-DVR/2005; DSK 11.10.2005, K121.036/0014-DSK/2005. Die Schwierigkeit dabei lag darin, dass das DSG 2000 auf dem Konzept "klassischer" Datenbanken aufbaute und daher für die "Videoüberwachung" ungeeignet war.4)4)ErläutRV 472 BlgNr 24. GP 16. Deshalb entschied sich der Gesetzgeber zur Einführung ausdrücklicher Regelungen in einem eigenen Abschnitt 9a5)5)Die Abschnitte und Paragraphen beziehen sich, soweit nichts anderes angeben auf das DSG 2000 idF der Novelle 2010., die in vielerlei Hinsicht der bisherigen Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission entsprechen.6)6)ErläutRV 472 BlgNr 24. GP 21. Inwieweit das tatsächlich zutrifft, soll in diesem Beitrag, neben der Besprechung der neuen Bestimmungen herausgearbeitet werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!