Datenschutzkommission, Bescheid vom 20.01.2010, GZ K600.074/0002-DVR/2010
§§ 7 Abs 1, 12 Abs 2, 17 Abs 1, 18 Abs 2, 21 Abs 2 DSG 2000
1. Melden die Mitarbeiter dem Arbeitgeber wahrgenommene Missstände in Verfolgung der generellen Empfehlung ihres Arbeitgebers und werden diese Meldungen elektronisch aufgezeichnet, so sind ihnen derartige Meldungen als Organ des Unternehmens zuzurechnen, sodass datenschutzrechtlich handelndes Rechtssubjekt das Unternehmen ist. Dies gilt auch, wenn die Daten im Wege einer eigens hiefür eingerichteten Hotline ermittelt werden.