Der „Rechtsrahmen 2002“ für elektronische Kommunikation bringt in zentralen Bereichen der Wettbewerbsregulierung - wie Marktabgrenzung, Marktanalyse und der Auferlegung geeigneter Regulierungsinstrumente - wesentliche Änderungen mit sich. Eine dieser Änderungen ist die von der Regulierungsbehörde vorzunehmende Prüfung, ob die Regulierung der Vorleistungsmärkte ausreicht, um etwaigen auf den Endkundenmärkten festgestellten Wettbewerbsproblemen zu begegnen. Nur wenn die Vorleistungsregulierung insoweit als unzureichend festgestellt wird, dürfen von der Regulierungsbehörde Regulierungsinstrumente auf den Endkundenmärkten (beispielsweise im Fall der Festnetzsprachtelefonie auf Verbindungsmärkten) auferlegt werden.