VfGH 15.06.2005, B 636/04 (bekämpfter Bescheid: Telekom-Control-Kommission 29.03.2004, G 53/03)
§ 25 TKG 2003
1. Art 6 EMRK, der besagt, dass über „civil rights“ ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht zu entscheiden hat, steht der Kompetenz der Telekom-Control-Kommission [zum Widerspruch gegen AGB nach § 25 Abs 6 TKG 2003] nicht entgegen: Die Telekom-Control-Kommission entscheidet nicht über einen konkreten zivilrechtlichen Anspruch, sondern ist zuständig, AGBs zu widersprechen. Aus diesen AGBs hat zunächst niemand einen Anspruch erworben, sodass über keine zivilrechtlichen Ansprüche entschieden wird.