VwGH 26.04.2005, 2004/03/0190 (bekämpfter Bescheid: BMVIT 21.09.2004,100348/III-P2/04)
§§ 5, 6 und 8 TKG 2003
1. Gemäß § 6 Abs 2 TKG 2003 hat der Leitungsberechtigte den Eigentümern „unter Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekannt zu geben“, wenn Leitungsrechte geltend gemacht werden. Entscheidend ist, dass durch die Bekanntgabe der Eigentümer der belasteten Liegenschaft Kenntnis von der beabsichtigten Leitungsführung erhält. Dies ermöglicht ihm eine Prüfung im Sinne des § 5 Abs 4 Z 1 TKG 2003 und steckt gleichzeitig den Gegenstand eines allfälligen späteren Verfahrens ab. Eine ins Detail gehende Beschreibung der genauen Lage der Leitungen ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht nötig; gerade dann, wenn etwa das Gebäude, an dem Leitungsrechte geltend gemacht werden, noch gar nicht errichtet ist und dem Leitungsberechtigen kein detaillierter Plan des Gebäudes zur Verfügung steht, soll die Einräumung eines Leitungsrechtes nicht daran schei-