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Auch Transit ist Zusammenschaltung

TelekommunikationsrechtRechtsprechungMedien und Recht 2003, 414 Heft 6 v. 20.12.2003

VwGH 6.10.2003, 2003/03/0101
(bekämpfter Bescheid: Telekom-Control-Kommission 9.3.1998, Z 1/97)

§ 41 TKG 1997

Es besteht kein Zweifel, dass auch Transitleistungen unter den Begriff der Zusammenschaltung fallen und dass das den Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht zu entrichtende Entgelt für solche Leistungen - wie jedes andere Zusammenschaltungsentgelt auch - dem Grundsatz der Kostenorientiertheit auf der Grundlage von FL-LRAIC unterliegt.

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