VwGH 6.10.2003, 2003/03/0101
(bekämpfter Bescheid: Telekom-Control-Kommission 9.3.1998, Z 1/97)
§ 41 TKG 1997
Es besteht kein Zweifel, dass auch Transitleistungen unter den Begriff der Zusammenschaltung fallen und dass das den Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht zu entrichtende Entgelt für solche Leistungen - wie jedes andere Zusammenschaltungsentgelt auch - dem Grundsatz der Kostenorientiertheit auf der Grundlage von FL-LRAIC unterliegt.