VfGH 8.10.2003, B 1540/02
§ 13 Abs 9 ORF-G; §§ 2, 4 PrTV-G; Art 10 EMRK
1. Das in § 13 Abs 9 ORF-G normierte Verbot der Bewerbung eigener Programme durch den ORF (Cross-Promotion) stellt eine geeignete Maßnahme zum Schutz privater Mitbewerber dar und ist daher nicht verfassungswidrig.