OLG Wien 14.5.2003, 17 Bs 251/02
(Erstinstanz: LG f Strafsachen Wien 13.6.2002, 095 Hv 38/02g)
§§ 6, 7 MedienG
1. Die Aufnahme des Wahrheitsbeweises bedarf der kongruenten Behauptung der Wahrheit der Tatsachen, die Gegenstand des inkriminierten Vorwurfes sind. Die Frage, ob eine Person einen Schwangerschaftsabbruch hat vornehmen lassen, ist nicht zum Vorwurf kongruent, eine bestimmte Person habe massiven Druck ausgeübt, dies zu tun.