VO (EU) 679/2016 : Art 4 Z 2, Art 15
DSG: § 1 Abs 3 Z 1
Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht iSv § 1 Abs 3 Z 3 DSG bezieht sich nur auf Daten, die in strukturierten Datensammlungen, nämlich automationsunterstützten Datenanwendungen oder manuellen Dateien, enthalten oder zur Verarbeitung in solchen bestimmt sind. Hat der Beklagte durch die Anfertigung einer Handy-Tonaufnahme (hier: ein Lärmprotokoll bestehend aus einer unverständlichen Stimme [Schrei eines Mannes] und Geräuschen auf einem Hausflur) keine personenbezogenen Daten der Klägerin verarbeitet, unterliegt er keiner Auskunftspflicht.
