VO (EU) 2017/1001 : Art 8 Abs 5
Die Bekanntheit der älteren Marken ist eine kumulative Voraussetzung für die Anwendung von Art 8 Abs 5 VO 207/2009 und die Beurteilung der gedanklichen Verknüpfung zwischen den Marken muss alle relevanten Umstände umfassen.Die Beschwerdekammer des EUIPO, die den Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke aufgrund einer älteren bekannten Marke zu prüfen hat, muss den für die Widersprechende günstigsten Fall einer hohen Bekanntheit der älteren Marken ausdrücklich berücksichtigen.
