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Markenbekanntheit ist konkret zu bewerten

IT-Recht Judikaturkurz & bündigBearbeiter: Clemens Thiele/Thomas Rainer SchmittjusIT 2025/256jusIT 2025, 238 Heft 6 v. 15.12.2025

VO (EU) 2017/1001 : Art 8 Abs 5

Die Bekanntheit der älteren Marken ist eine kumulative Voraussetzung für die Anwendung von Art 8 Abs 5 VO 207/2009 und die Beurteilung der gedanklichen Verknüpfung zwischen den Marken muss alle relevanten Umstände umfassen.Die Beschwerdekammer des EUIPO, die den Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke aufgrund einer älteren bekannten Marke zu prüfen hat, muss den für die Widersprechende günstigsten Fall einer hohen Bekanntheit der älteren Marken ausdrücklich berücksichtigen.

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