VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit f
Die Videoüberwachung eines Hauses, die einen Wanderweg mit umfasste, der auch von den mitbeteiligten Parteien als Zufahrt zu deren Waldgrundstück genutzt wird, ist in der konkreten Form unzulässig.
Der VwGH bestätigte die Ansicht des BVwG, dass eine Videoüberwachung grds geeignet ist, Personen von der Vornahme von Straftaten abzuhalten. Gegenständlich standen jedoch mildere Mittel zur Abwehr von Straftaten zur Verfügung: etwa das Anbringen einer Alarmanlage mit Außenhautsicherung bzw Glasbruchmelder, eine Verstärkung des Torschlosses oder eine Kameraattrappe. Wollte man dennoch eine Videoüberwachung einsetzen, ließe sich diese ebenfalls weniger eingriffsintensiv, nämlich ohne Erfassung des besagten Weges oder mit Verpixelung bzw Schwärzung des nicht benötigten Aufnahmebereiches, ausgestalten. Im Übrigen hätten sich in den letzten Jahren keine gröberen Vorfälle auf der Liegenschaft zugetragen.

