VO (EU) 679/2016 : Art 4 Z 1
DSG: § 63
Das heimliche Anfertigen intimer Screenshots während eines Videotelefonats ohne Zustimmung sowie deren Veröffentlichung und gezielte Weiterleitung erfüllt den Straftatbestand der Datenverarbeitung in Schädigungsabsicht nach § 63 DSG. Mehrfache Verbreitung der gleichen Dateien bildet eine tatbestandliche Handlungseinheit (früher: fortgesetztes Delikt).

