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Gezielte Weiterleitung intimer Screenshots aus Videotelefonie ist strafbarer Datenmissbrauch

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2025/236jusIT 2025, 206 Heft 5 v. 5.11.2025

VO (EU) 679/2016 : Art 4 Z 1

DSG: § 63

Das heimliche Anfertigen intimer Screenshots während eines Videotelefonats ohne Zustimmung sowie deren Veröffentlichung und gezielte Weiterleitung erfüllt den Straftatbestand der Datenverarbeitung in Schädigungsabsicht nach § 63 DSG. Mehrfache Verbreitung der gleichen Dateien bildet eine tatbestandliche Handlungseinheit (früher: fortgesetztes Delikt).

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