VO (EU) 2016/679 : Art 17, 82
DSG: § 1
Die DSGVO verleiht Betroffenen keinen unmittelbaren Anspruch auf präventive Unterlassung künftiger Verstöße, wenn keine Löschung verlangt wird. Mitgliedstaaten dürfen jedoch nationale Unterlassungsansprüche vorsehen.
