Lange war in der deutschen Rechtsprechung1 und in der Literatur2 in Deutschland und Österreich umstritten, ob die Bestimmungen des Kapitels VIII der DSGVO ("Rechtsbehelfe") im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten abschließend sind oder parallel nationale Rechtsbehelfe bestehen;3 dies mit Blick auf den lauterkeitsrechtlichen Rechtsschutz, teilweise auch mit der Begründung, dass die DSGVO überhaupt keinen Marktbezug aufweise.4 Diese Diskussion wurde spätestens im Oktober 2024 durch die Entscheidung des EuGH in der Rs Lindenapotheke5 beendet. Zuvor hatte sich der EuGH bereits in der Rs Meta/Bundeskartellamt6 vorsichtig in Richtung eines nicht exklusiven Kapitels VIII geäußert. Der folgende Beitrag erörtert die wesentlichen Aspekte an der Schnittstelle von Datenschutz- und Wettbewerbsrecht und versucht eine erste Einordnung aus österreichischer Sicht.

