DSGVO: Art 82 Abs 1
Ein immaterieller Schaden iSv Art 82 Abs 1 DSGVO erfordert keine besondere Schwere oder Erheblichkeit und kann bereits im bloßen Kontrollverlust über personenbezogene Daten liegen.Die voreilige Meldung einer titulierten Forderung an die SCHUFA stellt einen solchen immateriellen Schaden dar, wenn sich für den Betroffenen direkt feststellbare Nachteile in Bezug auf seine Kreditwürdigkeit ergeben.
