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BGH: Immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverletzungen

IT-Recht JudikaturBGH-ReportBearbeiter: Sebastian Meyer/Gesche KrachtjusIT 2025/221jusIT 2025, 190 Heft 5 v. 5.11.2025

DSGVO: Art 82 Abs 1

Ein immaterieller Schaden iSv Art 82 Abs 1 DSGVO erfordert keine besondere Schwere oder Erheblichkeit und kann bereits im bloßen Kontrollverlust über personenbezogene Daten liegen.Die voreilige Meldung einer titulierten Forderung an die SCHUFA stellt einen solchen immateriellen Schaden dar, wenn sich für den Betroffenen direkt feststellbare Nachteile in Bezug auf seine Kreditwürdigkeit ergeben.

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