PatG: § 156 Abs 3
Die Frist des § 156 Abs 3 PatG (Nichtigkeit des Patents als Vorfrage) beginnt bereits mit der Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses zu laufen. Ein allfälliger, darauffolgender Berichtigungsbeschluss löst keine neue Frist aus.
PatG: § 156 Abs 3
Die Frist des § 156 Abs 3 PatG (Nichtigkeit des Patents als Vorfrage) beginnt bereits mit der Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses zu laufen. Ein allfälliger, darauffolgender Berichtigungsbeschluss löst keine neue Frist aus.
