RL (EU) 2015/2436 : Art 10
Ein allgemeiner Grundsatz des innerstaatlichen Rechts, wonach die Untätigkeit des Inhabers einer Marke innerhalb einer angemessenen Frist zur Verwirkung seines Rechts führt, darf nicht angewendet werden, wenn dies in einem anderen Fall als dem in Art 18 Abs 1 iVm Art 9 Abs 1 oder 2 RL (EU) 2015/2436 genannten vorgesehen ist.

