VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 7
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde ist iZm den Abfragen im Zentralen Melderegister, die von ihren Bediensteten aus persönlichem Interesse durchgeführt wurden, nicht als Verantwortliche iSv Art 4 Z 7 DSGVO anzusehen, da die Bediensteten über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung selbst entschieden haben.

