VO (EU) 2016/679 : Art 57 Abs 4
Die Ablehnung einer Datenschutzbeschwerde aufgrund von Exzessivität setzt eine nachweisbare Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei voraus. Das Verwaltungsgericht hat in der vorliegenden Entscheidung versäumt, die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Exzessivität zu treffen, was zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führte.

