RL 2008/95/EG : Art 9 Abs 1
Die fünfjährige Verwirkungsfrist gem Art 9 Abs 1 Marken-RL greift nicht, wenn die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig erfolgte - selbst dann nicht, wenn der Inhaber der älteren Marke zum Zeitpunkt einer Abmahnung über die Bösgläubigkeit informiert war und eine konkrete Klagefrist setzte.
