UWG: § 14
Das Klagerecht nach § 14 UWG erfordert zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken (auch) durch "Private Enforcement" ein weites Verständnis der Aktivlegitimation. Dies entspricht auch Art 11 Abs 1 RL-UGP (RL 2005/29/EG ).Ist daher eine Substituierbarkeit der Leistungen zweier Marktteilnehmer zumindest in Teilbereichen gegeben, reicht das für die Bejahung eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses aus.
