VO (EG) Nr 6/2002: Art 4, 8
UWG: §§ 2, 9
Die Schutzfähigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (künftig: Unionsdesigns) und die Verletzungsfrage sind grds nach denselben Prüfungskriterien zu beurteilen; nämlich danach, ob beim informierten Benutzer (im direkten Vergleich) ein anderer Gesamteindruck erweckt wird.
