UrhG (Deutschland): § 13
§ 13 Satz 1 dtUrhG gewährt dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Damit verbunden ist die Befugnis, gegen jeden vorzugehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht. Ein Eingriff in das Anerkennungsrecht liegt sowohl bei einem ausdrücklichen oder konkludenten Bestreiten als auch bei einer eigenen Anmaßung der Urheberschaft an einem Werk vor.
