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Bildnisschutz und Solidarhaftung bei Medienberichterstattung

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens Thiele/Thomas Rainer SchmittjusIT 2025/101jusIT 2025, 91 Heft 3 v. 4.7.2025

UrhG: §§ 78, 87 Abs 2, § 89

§ 89 UrhG begründet eine eigenständige solidarische Haftung mehrerer Schädiger auch bei bloß fahrlässiger Nebentäterschaft, selbst wenn deren individuelle Kausalbeiträge abgrenzbar sind - es handelt sich um eine gegenüber § 1302 ABGB weiter gehende Regelung, die der effektiven Rechtsverfolgung bei Immaterialgüterrechtsverletzungen dient.

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