UrhG: §§ 78, 87 Abs 2, § 89
§ 89 UrhG begründet eine eigenständige solidarische Haftung mehrerer Schädiger auch bei bloß fahrlässiger Nebentäterschaft, selbst wenn deren individuelle Kausalbeiträge abgrenzbar sind - es handelt sich um eine gegenüber § 1302 ABGB weiter gehende Regelung, die der effektiven Rechtsverfolgung bei Immaterialgüterrechtsverletzungen dient.
