UrhG: § 78
Der Bildnisschutz greift ein, sofern und soweit der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat.Auf den Bildnisschutz kann sich deshalb derjenige nicht berufen, der einer Veröffentlichung seines Bildnisses zugestimmt hat, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde; die Verwendung in einem anderen als dem ursprünglichen Kontext gilt im Zweifel als nicht von der Einwilligung umfasst.
