StGB: § 147 Abs 1 Z 1 Fall 4
Datenbetrug setzt voraus, dass der Täter zur Täuschung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung aufbereitete (personenbezogene oder nicht personenbezogene) "falsche" oder "verfälschte" Daten oder Programme benützt.Ob die tatbestandsmäßige Täuschung unter "Benützung" der falschen Daten erfolgt ist, kann nicht beurteilt werden, wenn als Sachverhaltsbasis lediglich feststeht, dass die Angeklagte mit falschen Daten Waren bei Versandhändlern auf Rechnung bestellte.
