RL 2006/114/EG : Art 2 lit c
Der Begriff der vergleichenden Werbung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein "Mitbewerber" oder die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen erkennbar gemacht werden.Der Betreiber eines Online-Vergleichsportals für Versicherungsdienstleistungen ist kein Mitbewerber eines Versicherungsunternehmens, weil er keine Dienstleistungen anbietet, welche jene des Versicherungsunternehmens substituieren.
