AEUV: Art 102
Die Weigerung eines marktbeherrschenden Plattformanbieters, einem Drittunternehmen die Interoperabilität seiner Anwendung mit einer von einem Drittunternehmen entwickelten Anwendung zu gewährleisten, kann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung iSv Art 102 AEUV darstellen.
