VO(EU) 2017/1001: Art 18 Abs 1 UAbs 1, Art 58 Abs 1 lit a
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegen trotz ihres Programmauftrags markenrechtlichen Gebrauchsvoraussetzungen und stehen im Wettbewerb zu privaten Anbietern, sodass auch sie ihre Unionsmarke durch tatsächliche Benutzung schützen müssen.
