RL 93/83/EWG : Art 1 Abs 2 lit b
UrhG: § 17b Abs 1
Ein Satellitenbouquet-Anbieter muss die Zustimmung der Inhaber:innen der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, an der er mitwirkt - entsprechend der dem betreffenden Sendeunternehmen erteilten Zustimmung - nur in dem Mitgliedstaat einholen, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.