UrhG: § 1 Abs 1, § 5
Animierbare Figuren, die aufgrund einer urheberrechtlich geschützten Vorlage geschaffen wurden, sind - auch wenn es sich dabei um Gebrauchsgrafiken handelt - ihrerseits als Bearbeitung urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine schöpferische Eigenart aufweisen.