VO (EU) 2016/679 : Art 15 Abs 3 Satz 1 und Satz 3
Das in Art 15 Abs 3 DSGVO verbriefte Recht, bei Ausübung des Auskunftsrechts eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten auszufolgen ist.