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EuGH: Keine Erheblichkeitsschwelle für Anspruch auf immateriellen Schadenersatz bei Datenschutzverstößen

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiterin: Sonja JanischjusIT 2023/50jusIT 2023, 123 Heft 3 v. 21.6.2023

VO (EU) 2016/679 : Art 82 Abs 1, ErwGr 146 Satz 3

Die bloße Verletzung einer Bestimmung der DSGVO per se begründet keinen Schadenersatzanspruch.Der Ersatz eines immateriellen Schadens gebührt unabhängig davon, ob dieser einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat.

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