VO (EU) 2016/679 : Art 15 Abs 1 lit c
Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO kann gerichtlich durchgesetzt werden.Das Begehren des Klägers auf Bekanntgabe der Empfänger seiner personenbezogenen Daten (und nicht bloß der Kategorien von Empfängern) ist grds berechtigt.